
Sichere Lieferkette
Fachwissen
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Übergangszeitraum zur EU-Zulassung startet am 01.07.2026
Das LBA hat den Beginn des Übergangs vom nationalen Zulassungssystem zur EU-Zulassung nach Nr. 6.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 bekannt gegeben. Nationale Zulassungen enden am 31.12.2026, ab 01.01.2027 ist die neue unternehmensbezogene Zulassung inkl. Cybersicherheitsprogramm Pflicht. Antragsfrist: 4 Monate vorher.
Mehr erfahrenNeu ab 2027: Begrenzte Lagerung durch Transporteure erlaubt
Mit der Zulassung nach Nr. 6.5 dürfen Transporteure sicherheitskontrollierte Luftfracht bei logistischer Notwendigkeit (z. B. Umladung) an fest definierten Orten mit ausreichendem Sicherheitsniveau begrenzt lagern. Voraussetzung: detaillierte Beschreibung und Begründung im Sicherheitsprogramm.
Mehr erfahrenZulassung wird unternehmensbezogen – neue Zulassungsnummer
Zulassungen für Transporteure werden künftig nicht mehr je Betriebsstandort, sondern unternehmensbezogen erteilt. Alle Standorte laufen unter einer einzigen neuen Zulassungsnummer. Betroffene Bestandsunternehmen werden vom LBA postalisch informiert.
Mehr erfahrenSicherheitsprogramm (BVSP): Anforderungen und häufige Mängel
Das Sicherheitsprogramm des Bekannten Versenders (BVSP) bildet die Grundlage für die behördliche Zulassung. Es muss sämtliche sicherheitsrelevanten Prozesse dokumentieren und regelmäßig auf Aktualität geprüft werden.
Mehr erfahrenBenennung vs. Zulassung: Unterschiede zum Reglementierten Lieferanten
Der Bekannte Lieferant wird nicht behördlich zugelassen, sondern vom Reglementierten Lieferanten oder Flughafenbetreiber benannt. Der benennende Akteur trägt die Verantwortung.
Mehr erfahrenSicherheitskontrollen: Übersicht der zugelassenen Verfahren
Reglementierte Beauftragte sind für die Durchführung von Sicherheitskontrollen an Luftfracht verantwortlich. Zugelassene Verfahren umfassen Röntgeninspektion, ETD, manuelle Kontrolle und Sprengstoffspürhunde.
Mehr erfahrenBordvorräte: Sicherheitsanforderungen und Kontrollverfahren
Reglementierte Lieferanten sind verantwortlich für die Sicherheit von Bordvorräten vom Produktionsstandort bis zur Übergabe. Kontrollanforderungen umfassen physische Sicherheit und Zugangskontrollen.
Mehr erfahrenZuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP): Bearbeitungszeiten und Tipps
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ist Voraussetzung für die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen. Aktuelle Bearbeitungszeiten variieren je nach Bundesland zwischen 4 und 10 Wochen.
Röntgengeräte: Wartung, Kalibrierung und Bildqualitätstests
Röntgengeräte erfordern regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Tägliche Bildqualitätstests (IQI) stellen sicher, dass Bedrohungsobjekte erkennbar bleiben.
Verpflichtungserklärung: Inhalte und rechtliche Bedeutung
Die Verpflichtungserklärung begründet konkrete Sicherheitspflichten: Zugangskontrolle, Personalüberprüfung, Schulung und Dokumentation.
Schulung 11.2.3.9: Inhalte, Gültigkeit und Zielgruppe
Die Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 richtet sich an Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt oder Zugang zu identifizierbarer Fracht hat. Die Gültigkeit beträgt 5 Jahre.
Mehr erfahrenCatering-Sicherheit: Vom Produktionsstandort bis zum Flugzeug
Die Sicherung von Bordvorräten erfordert ein durchgängiges Konzept: Gesicherte Produktionsbereiche, überprüftes Personal, versiegelte Transportbehälter und dokumentierte Übergaben.
ETD-Screening: Probenahmetechniken und Fehlerquellen
Die korrekte Probenahme ist entscheidend für die Wirksamkeit von Sprengstoffspurendetektoren (ETD). Kontamination durch unsachgemäße Handhabung führt zu Fehlalarmen.
Flughafenlieferungen: Spezifische Sicherheitsanforderungen
Lieferungen an Flughäfen unterliegen besonderen Anforderungen: Anmeldepflicht, Identitätsprüfung, Fahrzeugkontrolle und definierte Zufahrtswege.
Schulung 11.2.3.9: Pflichtinhalte für Screener
Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, benötigt eine Schulung nach 11.2.3.9. Nach 5 Jahren ist eine Wiederholungsschulung erforderlich.
Mehr erfahrenSchulung 11.2.3.10: Pflichtinhalte für Bordvorräte-Personal
Personal im Bereich Bordvorräte benötigt eine Schulung nach 11.2.3.10. Die Schulung vermittelt Kenntnisse über Sicherheitskontrollen, Versiegelung und Dokumentation.
Mehr erfahrenSchulung 11.2.3.10: Pflicht für Bordvorräte-Personal
Personal von Bekannten Lieferanten, das mit Bordvorräten umgeht, benötigt eine Schulung nach 11.2.3.10. Gültigkeit: 5 Jahre.
Mehr erfahrenLBA-Audit: Typische Feststellungen und Präventionsmaßnahmen
Häufige Beanstandungen betreffen unvollständige Schulungsnachweise, fehlende ZÜP-Dokumentation und nicht aktualisierte Sicherheitsprogramme.
Validierung in der Union-Datenbank: Status-Prüfung
Auftraggeber sind verpflichtet, den Zulassungsstatus eines Bekannten Versenders vor Annahme der Fracht in der Union-Datenbank zu validieren.
Mehr erfahrenSub-Lieferanten: Anforderungen an die sichere Kette
Werden Sub-Lieferanten in die Herstellung eingebunden, trägt der Reglementierte Lieferant weiterhin die Verantwortung. Regelmäßige Audits stellen die Konformität sicher.
Audits durch den benennenden Akteur: Was wird geprüft?
Der Reglementierte Lieferant oder Flughafenbetreiber ist verpflichtet, seine Bekannten Lieferanten regelmäßig zu auditieren. Mängel können zur Aussetzung der Benennung führen.
Versiegelung und Dokumentation: Lieferkette sichern
Versiegelte Transportbehälter schützen Bordvorräte. Siegelnummern müssen dokumentiert und bei Übergabe geprüft werden. Beschädigte Siegel erfordern erneute Kontrolle.
Cybersicherheit: Pflichten für Reglementierte Beauftragte
Ein Cyber-Luftsicherheitsprogramm muss kritische Systeme identifizieren und Schutzmaßnahmen definieren. Die BMV-Grundsätze Version 3 verschärfen die Schulungspflichten.
Mehr erfahren11.2.7 vs. 11.2.3.9 – Welche Schulung ist richtig?
Die Schulungswahl hängt vom Zugang zur Ladefläche ab: 11.2.7 gilt nur für Fahrer ohne Zugang zur identifizierbaren Fracht. Hat das Transportpersonal Zugang zur Ladefläche oder übernimmt Sicherungsaufgaben, ist die Schulung 11.2.3.9 erforderlich.
Dokumentationspflichten bei Frachtübergabe
Bei jeder Übergabe von sicherer Fracht müssen Übergabezeitpunkt, Fahrzeugkennzeichen, Plombennummern und Personalidentität dokumentiert werden. Lückenlose Nachweisführung ist auditrelevant.
Fahrerausweis und Zugangsberechtigung
Transportpersonal muss vor Betreten von Sicherheitsbereichen eindeutig identifiziert werden. Der Auftraggeber prüft Identität, Schulungsnachweis und ggf. ZÜP-Status.
DVO (EU) 2024/1255 – Neue Anforderungen für Transporteure
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 konkretisiert die Anforderungen an Transporteure und deren Einbindung in die sichere Lieferkette. Neue Dokumentationspflichten und Validierungsverfahren.
Mehr erfahrenSchulung 11.2.7 – Exklusiv für Transportpersonal
Die Schulung nach 11.2.7 ist ausschließlich für Transportpersonal ohne Zugang zur Ladefläche vorgesehen. Bei Zugang zur identifizierbaren Fracht ist 11.2.3.9 erforderlich.
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