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    Transporteur
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    Akteur der sicheren Lieferkette

    Transporteur

    Stand: Mai 2026 · DVO (EU) 2015/1998 · § 9a LuftSiG

    Sie fahren sicherheitskontrollierte Luftfracht für Bekannte Versender oder Reglementierte Beauftragte? Dann brauchen Ihre Fahrer Schulung 11.2.7 (versiegelter Lkw) oder 11.2.3.9 (Zugang zur Ladefläche), eine § 9a-LuftSiG-Zulassung beim LBA und ab 2027 die EU-weite Listung in der Union-Datenbank. Wer 2026 noch keinen Sicherheitsprogramm-Entwurf, keine ZÜP-Anträge und keine LBA-Voranfrage gestartet hat, verliert ab 2027 Aufträge an gelistete Wettbewerber.

    Aktuelles & Fachwissen

    Was ist ein Transporteur?

    Ein Transporteur (engl. Approved Haulier) ist ein zugelassenes Transportunternehmen, das sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost zwischen zugelassenen Stellen der sicheren Lieferkette befördert.

    Hinweis: Der Transporteur ist eine Unternehmenszulassung – keine persönliche Qualifikation. Für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb ist der/die Luftsicherheitsbeauftragte verantwortlich.

    In Deutschland benötigen Transporteure bereits heute eine behördliche Zulassung durch das LBA. Gemäß § 9a des Luftsicherheitsgesetzes ist diese Zulassung für längstens fünf Jahre gültig.

    Übergangszeitraum 01.07.2026 – 31.12.2026: Wechsel zur EU-Zulassung nach Nr. 6.5

    Mit Newsletter-Meldung vom 01.07.2026 hat das LBA den offiziellen Beginn des Übergangs vom nationalen Zulassungssystem zur unionsweiten Zulassung nach Nr. 6.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 bekannt gegeben. Bisherige nationale Zulassungen enden zum 31.12.2026; ab dem 01.01.2027 dürfen nur noch nach Nr. 6.5 zugelassene Transporteure sicherheitskontrollierte Luftfracht oder -post innerhalb der EU befördern.

    • Unternehmensbezogene Zulassung: keine standortbezogenen Einzelzulassungen mehr – alle Betriebsstandorte laufen unter einer neuen Zulassungsnummer.
    • Begrenzte Lagerung zulässig: bei logistischer Notwendigkeit (z. B. Umladung) an fest definierten Orten mit ausreichendem Sicherheitsniveau – detailliert im Sicherheitsprogramm zu beschreiben und zu begründen.
    • Cybersicherheitsmaßnahmen verpflichtend: Anlage „Cybersicherheitsprogramm" nach unionsrechtlichen Vorgaben; kann nachgereicht werden, aber möglichst zeitnah.
    • Antragsfrist: Antrag inkl. Sicherheitsprogramm mindestens 4 Monate vor geplantem Zulassungsbeginn bzw. Ende der aktuellen Zulassung beim LBA einreichen (Referat S 4, Braunschweig, transporteure@lba.de).
    • Formulare: ab 01.07.2026 im LBA-Downloadbereich Transporteure verfügbar.
    • Gebühren: nach LuftSiGebV (Anlage 1 zu § 1); LBA prüft ausnahmsweise Reduzierung/Verzicht im Übergang.
    • Listung: Nach erteilter Zulassung nach Nr. 6.5 erfolgt die Aufnahme in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette; national zugelassene Transporteure bleiben bis 31.12.2026 in der bekannten LBA-Liste.

    → Ausführlicher Fachartikel zum Übergangszeitraum

    Um als Transporteur sicherheitskontrollierter Luftfracht tätig werden zu können, muss ein Unternehmen bestimmte personelle, fahrzeugtechnische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einhalten, die in einem Sicherheitsprogramm zu beschreiben sind.

    Wann ist diese Seite relevant?

    Diese Rolle betrifft Transportunternehmen, die sicherheitskontrollierte Luftfracht zwischen zugelassenen Stellen (z.B. Bekannter Versender → Reglementierter Beauftragter) befördern.

    Wann trifft diese Rolle NICHT zu?

    Rechtsgrundlage: § 9a LuftSiG sowie DVO (EU) 2015/1998

    Zulassungsvoraussetzungen

    Um als Transporteur zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sicherheitsprogramm

      Erstellung eines Sicherheitsprogramms, das alle Sicherheitsmaßnahmen während des Transports beschreibt.

    • Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG

      Alle Personen mit Wissen über oder Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen zuverlässigkeitsüberprüft werden. Dazu zählen:

      • • Fahrer (Frachtführer)
      • • Disponenten mit Kenntnis von Frachtdaten
      • • Personen, die Zugänge zu Fahrzeugen/Sicherheitsbereichen vergeben
      • • EDV-Administratoren mit Zugriff auf Transportdaten
      • • Vertriebsmitarbeiter mit Kenntnis von Sendungsdaten
      • • Werkschutz und Reinigungspersonal mit Zugang zum Fuhrpark
    • Schulung des Personals

      Alle zuverlässigkeitsüberprüften Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit geschult werden (siehe Schulungsanforderungen).

    • Fahrzeugsicherheit

      Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fracht während des Transports, z.B. verschließbare Laderäume, Plombierung.

    • Transporteurserklärung

      Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem auftraggebenden Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versender.

    • Behördliche Überwachung

      Das LBA überwacht zugelassene Transporteure regelmäßig auf Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.

    Schulungsanforderungen

    Für Transporteure und deren Personal gelten folgende Schulungsanforderungen – abhängig davon, ob der Frachtführer (Fahrer) Zugang zur Ladefläche hat:

    Entscheidungsregel: 11.2.3.9 oder 11.2.7?

    Fahrer MIT Zugang zur Ladefläche

    (Ladefläche nicht versiegelt, Fahrer kann auf identifizierbare Luftfracht zugreifen)

    → Schulung nach 11.2.3.9 erforderlich

    Fahrer OHNE Zugang zur Ladefläche

    (Ladefläche ist versiegelt, kein Zugang zu identifizierter Luftfracht)

    → Schulung nach 11.2.7 ausreichend

    Schulung nach 11.2.3.9

    Erforderlich für Frachtführer, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben – also zur Ladefläche. Diese Schulung vermittelt umfassende Sicherheitskenntnisse für den Umgang mit sicherheitskontrollierter Fracht.

    → Zur Schulung 11.2.3.9

    Schulung nach 11.2.7

    Ausreichend für Frachtführer, die keinen Zugang zur Ladefläche haben (Ladefläche ist versiegelt). Diese Schulung vermittelt das allgemeine Sicherheitsbewusstsein gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

    → Zur Schulung 11.2.7

    Schulung nach 11.2.8

    Cyber-Security Awareness für Disponenten und Personal mit Zugang zu IT-Systemen und sicherheitsrelevanten Daten.

    → Zur Schulung 11.2.8

    Sicherheitsbeauftragter

    Auch Transporteure benötigen einen Sicherheitsbeauftragten (Schulung 11.2.5), der das Sicherheitsprogramm verantwortet und dessen Einhaltung überwacht.

    Kernaufgaben des Sicherheitsbeauftragten
    • • Entwicklung und Aktualisierung des Sicherheitsprogramms
    • • Überwachung der Einhaltung aller Sicherheitsverfahren
    • • Weiterentwicklung bestehender Sicherheitsmaßnahmen
    • • Überwachung von ZÜP und Schulungen

    Der Sicherheitsbeauftragte ist in Belangen der Luftsicherheit weisungsbefugt.

    Wann reicht Schulung – wann brauchen Sie mehr?

    Schulung reicht, wenn:

    • • Sie bereits als Transporteur zugelassen sind
    • • Neue Fahrer eingestellt werden
    • • Fortbildungen für bestehendes Personal fällig sind

    Beratung empfohlen, wenn:

    • • Sie erstmals als Transporteur zugelassen werden möchten
    • • Ihr Sicherheitsprogramm erstellt oder überarbeitet werden muss
    • • Neue Auftraggeber (RegB/BV) gewonnen werden sollen
    • • Fahrzeugsicherheitsmaßnahmen optimiert werden müssen

    Audit empfohlen, wenn:

    • • Auftraggeber einen Nachweis Ihrer Sicherheitsstandards verlangen
    • • Sie Ihre Prozesse vor einer LBA-Kontrolle prüfen lassen möchten

    → Zur Übersicht meiner Beratungsleistungen

    Beratung anfragen

    Sie möchten als Transporteur zugelassen werden? Ich unterstütze Sie bei der Erstellung des Sicherheitsprogramms und der Schulung Ihrer Fahrer.

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    Aktuelles & Fachwissen

    Aktuelle Rechtsänderungen, EU-Zulassungspflicht 2027 und Praxiswissen für Transporteure.

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    Zuständige Behörde

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Referat S 4

    38144 Braunschweig

    transporteure@lba.de

    Sicherheitskultur

    Sicherheit beginnt im Kopf. Eine gelebte Sicherheitskultur schützt nicht nur die Zulassung, sondern auch Ihre Mitarbeitenden und Ihren Betrieb.

    Typische Probleme bei Transporteuren in der Luftfracht

    Diese Schwachstellen führen am häufigsten zu Beanstandungen durch das LBA oder zur Auftragskündigung durch Reglementierte Beauftragte und Bekannte Versender:

    • Schulungsnachweise sind nicht vollständig dokumentiert – im Audit fehlen einzelne Mitarbeitende oder Funktionen in der Übersicht, obwohl sie geschult wurden.
    • Schulungsnachweise sind abgelaufen – die fünf Jahre seit Erst- oder Auffrischungsschulung enden tagesgenau, der nächste Termin ist noch nicht gebucht.
    • Schulungsnachweise sind nicht validiert bzw. nicht prüfbar hinterlegt – Auftraggeber (Bekannter Versender, Reglementierter Beauftragter) verlangen einen online verifizierbaren Nachweis, vorhanden ist nur ein PDF.
    • Nicht alle erforderlichen Fortbildungen wurden absolviert – z. B. fehlt die Fortbildung 11.4.3 für den Sicherheitsbeauftragten oder die wiederkehrende Schulung 11.2.3.9 für Lager- und Versandpersonal.
    • Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) sind abgelaufen – einzelne Personen mit Frachtzugang oder Zugriff auf Frachtdaten arbeiten formal ohne gültige Überprüfung nach § 7 LuftSiG.
    • Anlagen zum Luftsicherheitsprogramm sind nicht auf aktuellem Stand – Schulungsmatrix, ZÜP-Liste, Organigramm oder Plombenregister entsprechen nicht mehr dem gelebten Betrieb.
    • Falsche Schulung für Fahrer mit Ladeflächenzugang: Ein Kurierfahrer öffnet auf der Strecke den Laderaum, um Sendungen umzustapeln. Damit hat er Zugang zu identifizierbarer Luftfracht – Pflicht ist 11.2.3.9 (8 UE), nicht 11.2.7 (3 UE). Beim Audit wird das sofort beanstandet, Fahrer darf die Strecke bis zur Nachschulung nicht mehr fahren.
    • Transporteurerklärung fehlt für einen Auftraggeber oder ist drei Jahre alt. Folge: Der Reglementierte Beauftragte nimmt die Sendung nicht mehr als „sicher“ an, sie muss komplett neu kontrolliert werden – Mehrkosten und Lieferverzug.
    • Plombennummer steht nicht im Frachtbrief, sondern nur auf einem Klebezettel im Führerhaus. Bei Stichprobe rückwirkend nicht nachvollziehbar, welche Plombe an welcher Sendung war – Sicherheitsstatus bricht.
    • Subunternehmer wird kurzfristig eingesetzt, dessen Fahrer keine ZÜP und keine 11.2.7-Schulung hat. Verantwortung bleibt aber beim beauftragten Transporteur – im LBA-Audit wird dem Hauptunternehmen das Versäumnis zugerechnet.
    • EU-Zulassung 2027 wird unterschätzt: Wer 2026 noch keinen Sicherheitsprogramm-Entwurf, keine ZÜP-Anträge und keine LBA-Voranfrage gestartet hat, wird ab 2027 schlicht nicht mehr in der Union-Datenbank gelistet sein – und damit für RA und KC nicht mehr beauftragbar.

    So bereite ich Ihren Fuhrpark auf die Zulassung vor

    Vom Aufgabenprofil der Fahrer bis zur erteilten Zulassung – inklusive Vorbereitung auf die EU-weite Pflicht ab 2027.

    1. Fuhrpark- und Tätigkeitsanalyse

      Wir gehen Ihre Touren konkret durch: Welche Fahrzeuge transportieren sichere Luftfracht? Bei welchen Fahrern ist der Laderaum versiegelt und unzugänglich (→ 11.2.7), bei welchen wird unterwegs umgeladen oder zugeladen (→ 11.2.3.9)? Daraus ergibt sich die Schulungsmatrix Fahrer für Fahrer.

    2. Sicherheitsprogramm Transporteur erstellen

      Erstellung des Sicherheitsprogramms nach § 9a LuftSiG mit Regelungen zu Fahrzeugsicherheit (Schloss, Plombe, GPS), Übergabeprozess (4-Augen-Prinzip am Tor), Subunternehmer-Steuerung (vertragliche Pflicht zu ZÜP und Schulung), Reaktion auf Vorfälle (gebrochene Plombe, unbefugter Zugang).

    3. Schulung Fahrer und Disponenten

      11.2.7 oder 11.2.3.9 für Fahrpersonal – als WBT zeitunabhängig oder als Präsenz für ganze Fahrerteams. Disponenten mit Zugriff auf Frachtdaten zusätzlich 11.2.8 (Cyber-Security). Mehr unter /schulungen/11-2-7 und /schulungen/11-2-3-9.

    4. Transporteurerklärungen und Plombenmanagement

      Aufsetzen rechtssicherer Transporteurerklärungen je Auftraggeber mit Geltungsdauer. Einführung eines Plombenregisters: Nummer, Anbringer, Empfänger, Übergabezeit – im Frachtbrief dokumentiert, nicht auf Notizzetteln.

    5. LBA-Zulassung und Vorbereitung 2027

      Begleitung der § 9a-Zulassung beim LBA inklusive Vor-Ort-Prüfung und ggf. Auflagen. Parallel: Vorbereitung auf die Aufnahme in die EU-weite Union-Datenbank ab 2027 – Sie sind gelistet, bevor Auftraggeber Sie suchen.

    Warum Kai Siebert?

    Luftsicherheit ist regulatorisch komplex und gleichzeitig hochgradig praxisabhängig. Sie brauchen jemanden, der beide Seiten versteht – die Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes ebenso wie den Betriebsalltag in Lager, Disposition und Fuhrpark.

    • LBA-zugelassener Trainer (LBA-232) – Schulungen erfüllen die Anforderungen der DVO (EU) 2015/1998 und LuftSiSchulVO
    • Seit 2004 selbstständig in Beratung, Audits und Schulung für die sichere Lieferkette
    • M.Sc. Angewandte Psychologie – verbindet regulatorische Präzision mit gelebter Sicherheitskultur
    • Eigene Führungserfahrung in Logistik und Transport – Empfehlungen sind im Betriebsalltag umsetzbar
    • Standorte für Beratung und Schulung: Neumarkt i.d.OPf. (primär), Frankfurt, München, Nürnberg

    Mehr zur Person: Über Kai Siebert

    Häufige Fragen zum Transporteur