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    Bekannter Versender - Lagerhalle
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    Akteur der sicheren Lieferkette

    Bekannter Versender

    Stand: Mai 2026 · DVO (EU) 2015/1998 · § 9a LuftSiG

    Sie versenden regelmäßig Luftfracht und Ihr Spediteur oder Auftraggeber verlangt KC-Status nach DVO (EU) 2015/1998? Die LBA-Zulassung als Bekannter Versender (Known Consignor) erspart Ihnen jede Einzelkontrolle beim Reglementierten Beauftragten – setzt aber ein gelebtes Sicherheitsprogramm (BVSP), vollständige ZÜP für alle Personen mit Frachtzugang oder -wissen und 11.2.3.9-geschultes Personal voraus. Realistischer Zeitrahmen bis zur Zulassungsurkunde: 4–8 Monate.

    Aktuelles & Fachwissen

    Was ist ein Bekannter Versender?

    Ein Bekannter Versender (engl. Known Consignor) ist ein Unternehmen, das vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurde, seine Luftfracht eigenverantwortlich als „sicher" einzustufen. Diese Fracht kann direkt an einen Reglementierten Beauftragten übergeben werden, ohne dass dieser eine erneute Sicherheitskontrolle durchführen muss.

    Hinweis: Der Bekannte Versender ist eine Unternehmenszulassung – keine persönliche Qualifikation. Für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb ist der/die Luftsicherheitsbeauftragte verantwortlich.

    Der Bekannte Versender gewährleistet, dass die identifizierbare Luftfracht an seinem Betriebsstandort oder auf seinem Betriebsgelände ausreichend vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen geschützt wird. Seit dem 29. April 2010 ist die VO (EG) Nr. 300/2008 anwendbar, die diese Rahmenbedingungen definiert.

    Wann ist diese Seite relevant?

    Diese Rolle betrifft Sie, wenn Ihr Unternehmen selbst Waren produziert oder versendet und diese als Luftfracht aufgeben möchte – ohne jedes Mal eine externe Sicherheitskontrolle durchlaufen zu müssen.

    Wann trifft diese Rolle NICHT zu?

    Rechtsgrundlage: VO (EG) Nr. 300/2008 sowie DVO (EU) 2015/1998

    Zulassungsvoraussetzungen

    Um als Bekannter Versender zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sicherheitsprogramm (BVSP)

      Erstellung eines Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramms, das alle Prozessabläufe (Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand) beschreibt.

    • Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG

      Alle Personen mit Wissen über oder Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen zuverlässigkeitsüberprüft werden. Dazu zählen:

      • • Lager- und Versandmitarbeiter
      • • Personen, die Zugänge zu Sicherheitsbereichen vergeben
      • • EDV-Administratoren mit Zugriff auf Frachtdaten
      • • Vertriebsmitarbeiter mit Kenntnis von Sendungsdaten
      • • Werkschutz und Empfangspersonal
      • • Reinigungspersonal mit Zugang zu Sicherheitsbereichen
    • Schulung des Personals

      Alle zuverlässigkeitsüberprüften Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit geschult werden (siehe Schulungsanforderungen).

    • Bauliche und organisatorische Maßnahmen

      Schutz der identifizierbaren Luftfracht vor unbefugtem Zugriff durch geeignete Sicherungsmaßnahmen.

    • Behördliche Vor-Ort-Validierung

      Das LBA überprüft die Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und entscheidet über die Zulassung.

    Schulungsanforderungen

    Je nach Tätigkeit sind unterschiedliche Schulungen erforderlich:

    Schulung nach 11.2.3.9

    Für Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen – gemäß Ziffer 6.4.2.1 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit abzielt.

    Wer führt Sicherheitskontrollen durch? (Beispiele anzeigen)

    Beispiele für Sicherheitskontrollen:

    • • Prüfung bei Annahme, ob die Sendung von einem RegB, BV oder unbekanntem Absender stammt
    • • Feststellung der Identität der übergebenden Person
    • • Prüfung des Sicherheitsstatus bei Übernahme vom RegB
    • • Vergabe des Sicherheitsstatus in der Begleitdokumentation
    • • Entscheidung über ZÜP und Schulungsnachweis des Personals
    • • Einholung der Transporteurserklärung
    • • Vergabe von Zugangsberechtigungen (Schlüssel, Chipkarten)
    • • Manipulationssicheres Verpacken, Versiegeln, Verplomben
    • • Verschluss von Fahrzeugen mit Plombe/Siegel
    • • Erstmalige Auswahl/Identifikation als Luftfracht
    • • Schutz bei fehlenden baulichen Maßnahmen
    • • Begleitung nicht überprüfter/geschulter Personen
    • • Zugangskontrolle während der Beförderung

    Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

    → Zur Schulung 11.2.3.9

    Schulung nach 11.2.5

    Für den Luftsicherheitsbeauftragten, der das Sicherheitsprogramm verantwortet und überwacht.

    Kernaufgaben des Sicherheitsbeauftragten
    • • Entwicklung und Aktualisierung des Sicherheitsprogramms
    • • Überwachung der Einhaltung aller Sicherheitsverfahren
    • • Weiterentwicklung bestehender Sicherheitsmaßnahmen
    • • Überwachung von ZÜP und Schulungen
    • • Sicherstellung der Personalkenntnis über Sicherheitsbestimmungen

    Der Sicherheitsbeauftragte ist in Belangen der Luftsicherheit weisungsbefugt.

    Schulung nach 11.2.8

    Cyber-Security Awareness für Personal mit Zugang zu sicherheitsrelevanten IT-Systemen und Daten.

    → Zur Schulung 11.2.8

    Wann reicht Schulung – wann brauchen Sie mehr?

    Schulung reicht, wenn:

    • • Sie bereits als Bekannter Versender zugelassen sind
    • • Neue Mitarbeitende in bestehende Prozesse integriert werden
    • • Fortbildungen für bestehendes Personal anstehen

    Beratung empfohlen, wenn:

    • • Sie erstmals die Zulassung als Bekannter Versender anstreben
    • • Ihr Sicherheitsprogramm (BVSP) erstellt werden muss
    • • Ein LBA-Audit vorbereitet werden soll
    • • Bauliche oder organisatorische Änderungen anstehen

    Audit empfohlen, wenn:

    • • Die jährliche interne Überprüfung ansteht
    • • Sie sich auf eine LBA-Kontrolle vorbereiten möchten
    • • Eine unabhängige Bewertung Ihrer Prozesse gewünscht ist

    → Zur Übersicht meiner Beratungsleistungen

    Aktuelles & Fachwissen

    Aktuelle Rechtsänderungen, BVSP-Updates und Praxiswissen für Bekannte Versender.

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    Sie möchten Bekannter Versender werden? Ich begleite Sie durch den gesamten Zulassungsprozess – von der Erstellung des Sicherheitsprogramms bis zur erfolgreichen Validierung.

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    Zuständige Behörde

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Referat S 4

    38144 Braunschweig

    bekannteversender@lba.de

    Sicherheitskultur

    Sicherheit beginnt im Kopf. Eine gelebte Sicherheitskultur schützt nicht nur die Zulassung, sondern auch Ihre Mitarbeitenden und Ihren Betrieb.

    Typische Probleme beim Bekannten Versender

    Diese Stolpersteine sehen wir bei der Vorbereitung der LBA-Zulassung und in laufenden Audits am häufigsten:

    • Schulungsnachweise sind nicht vollständig dokumentiert – im Audit fehlen einzelne Mitarbeitende oder Funktionen in der Übersicht, obwohl sie geschult wurden.
    • Schulungsnachweise sind abgelaufen – die fünf Jahre seit Erst- oder Auffrischungsschulung enden tagesgenau, der nächste Termin ist noch nicht gebucht.
    • Schulungsnachweise sind nicht validiert bzw. nicht prüfbar hinterlegt – Auftraggeber (Bekannter Versender, Reglementierter Beauftragter) verlangen einen online verifizierbaren Nachweis, vorhanden ist nur ein PDF.
    • Nicht alle erforderlichen Fortbildungen wurden absolviert – z. B. fehlt die Fortbildung 11.4.3 für den Sicherheitsbeauftragten oder die wiederkehrende Schulung 11.2.3.9 für Lager- und Versandpersonal.
    • Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) sind abgelaufen – einzelne Personen mit Frachtzugang oder Zugriff auf Frachtdaten arbeiten formal ohne gültige Überprüfung nach § 7 LuftSiG.
    • Anlagen zum Luftsicherheitsprogramm sind nicht auf aktuellem Stand – Schulungsmatrix, ZÜP-Liste, Organigramm oder Plombenregister entsprechen nicht mehr dem gelebten Betrieb.
    • Das BVSP wurde aus einer Vorlage übernommen: Im Programm steht „getrennte Lagerzone für identifizierbare Luftfracht“, im Lager liegt sie zwischen Seefracht-Paletten ohne Markierung. Der LBA-Prüfer dokumentiert die Diskrepanz beim Rundgang innerhalb der ersten Stunde.
    • ZÜP-Liste umfasst nur Lager und Versand. Vergessen werden: IT-Admin mit Zugriff auf das ERP-Versandmodul, Vertriebsinnendienst mit Sendungsdaten, externe Reinigungskraft mit Schlüssel zur Sicherheitszone, Werkschutz im Empfang. § 7 LuftSiG verlangt ZÜP für jeden mit Zugang ODER Wissen – das wird regelmäßig unterschätzt.
    • Schulung 11.2.3.9 läuft am 31.03. ab, die Sendung wird am 02.04. freigegeben. Die fünf Jahre laufen tagesgenau, nicht „im Jahr darauf“. Im LBA-Bericht steht das als Erstbeanstandung mit Frist zur Nachschulung.
    • Bauliche Trennung der identifizierbaren Luftfracht ist „organisatorisch“ gelöst (Pylonen, Klebeband am Boden). Der Prüfer fragt: Wie verhindern Sie, dass nachts die Reinigung versehentlich in die Zone fährt? Antwort fehlt – die Validierung wird ausgesetzt.
    • Der Luftsicherheitsbeauftragte (11.2.5) ist im Organigramm nicht weisungsbefugt gegenüber Lager- und Versandleitung. Damit kann er Maßnahmen nicht durchsetzen – formaler Mangel im Sicherheitsprogramm.

    So werden Sie Bekannter Versender – in fünf Schritten

    Ein strukturierter Weg von der ersten Voranalyse bis zur erteilten Zulassung. Realistischer Zeitrahmen: drei bis sechs Monate, abhängig von Ausgangslage und LBA-Bearbeitungszeit.

    1. Eignungsprüfung: Brauchen Sie überhaupt KC?

      Konkret: Wie viele Sendungen pro Monat? Welcher Wert? Welcher Auftraggeber verlangt KC-Status? Bei < 4 Sendungen/Monat ist die Sicherung über einen Reglementierten Beauftragten meist günstiger als die KC-Zulassung. Wir rechnen es Ihnen vor, bevor Sie investieren.

    2. BVSP nach LBA-Kapitelstruktur erstellen

      Ausarbeitung in der Reihenfolge, die das LBA prüft: Verantwortlichkeiten, Personal und Schulung, Zugangskontrolle, bauliche Maßnahmen, Verpackung und Lagerung, Übergabe an RegB, Notfall- und Meldewege. Beschrieben wird Ihr realer Prozess – nicht ein Idealtext aus dem Internet.

    3. ZÜP-Vollständigkeit prüfen und Anträge begleiten

      Funktionsmatrix aller Personen mit Zugang oder Wissen, Antragstellung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde des Bundeslandes (Bearbeitung 6–12 Wochen). Schulung 11.2.3.9 für Personal, 11.2.5 + 11.4.3 für den LSB.

    4. Internes Pre-Audit mit LBA-Fragenkatalog

      Begehung mit denselben Fragen wie der LBA-Prüfer: Wo beginnt die Sicherheitszone? Wer hat heute zwischen 14 und 15 Uhr Zugang gehabt? Wie reagieren Sie auf eine verdächtige Sendung? Mängelliste mit Sofortmaßnahmen, damit Sie beim echten Audit ruhig bleiben.

    5. LBA-Validierung am Audittag begleiten

      Vor-Ort-Begleitung beim halbtägigen Validierungstermin, Klärung von Detailfragen, Nachreichung von Dokumenten innerhalb der gesetzten Frist. Ziel: Zulassungsurkunde nach dem ersten Anlauf, nicht nach dem dritten.

    Warum Kai Siebert?

    Luftsicherheit ist regulatorisch komplex und gleichzeitig hochgradig praxisabhängig. Sie brauchen jemanden, der beide Seiten versteht – die Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes ebenso wie den Betriebsalltag in Lager, Disposition und Fuhrpark.

    • LBA-zugelassener Trainer (LBA-232) – Schulungen erfüllen die Anforderungen der DVO (EU) 2015/1998 und LuftSiSchulVO
    • Seit 2004 selbstständig in Beratung, Audits und Schulung für die sichere Lieferkette
    • M.Sc. Angewandte Psychologie – verbindet regulatorische Präzision mit gelebter Sicherheitskultur
    • Eigene Führungserfahrung in Logistik und Transport – Empfehlungen sind im Betriebsalltag umsetzbar
    • Standorte für Beratung und Schulung: Neumarkt i.d.OPf. (primär), Frankfurt, München, Nürnberg

    Mehr zur Person: Über Kai Siebert

    Bekannter Versender im Großraum Nürnberg

    Die Beratung zur LBA-Zulassung als Bekannter Versender (Known Consignor) erfolgt bundesweit. Für Industrie- und Logistikunternehmen mit Sitz im Großraum Nürnberg, im Nürnberger Land und in Mittelfranken entsteht aus der Lage am Flughafen Nürnberg (NUE) ein konkreter Praxisbezug: NUE ist als süddeutscher Luftfracht-Hub für viele exportorientierte Unternehmen aus den Wirtschaftsräumen Fürth, Erlangen und Schwabach die natürliche Anbindung an die sichere Lieferkette. Damit gewinnt der KC-Status für mittelfränkische Versender insbesondere bei zeitkritischen Sendungen an Bedeutung – Sicherheitskontrollen erfolgen bereits am eigenen Standort, statt erst beim Reglementierten Beauftragten.

    Inhaltlich bleibt der Zulassungspfad identisch zur bundesweiten Praxis: Sicherheitsprogramm (BVSP), Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Schulung 11.2.3.9 für Personal mit Frachtzugang, Bestellung und Schulung des Luftsicherheitsbeauftragten (11.2.5 + 11.4.3) und LBA-Validierung vor Ort. Die kurzen Wege im Großraum Nürnberg ermöglichen flexible Vor-Ort-Termine für die BVSP-Erstellung, das interne Pre-Audit und die Begleitung am LBA-Validierungstag. Weiterführend: Audit-Vorbereitung und Schulung 11.2.5.

    Häufige Fragen zum Bekannten Versender