Worum geht es? Mit der Verordnung (EU) 2026/247 der Kommission vom 2. Februar 2026 wird der Anhang II der Grundverordnung (EG) Nr. 300/2008 vollständig ersetzt. Anhang II enthält die gemeinsamen Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme (NQCP), die jeder Mitgliedstaat im Bereich der zivilen Luftsicherheit umzusetzen hat. Der bisherige Rahmen aus der VO (EU) Nr. 18/2010 wird damit grundlegend modernisiert und an die Weiterentwicklung der ICAO-Standards (Anhang 17 zum Abkommen von Chicago) angepasst. Hintergrund: Warum eine Neufassung? Die Kommission begründet die Novelle mit zwei neuen ICAO-Vorgaben: Richtlinie 5.1.6 verpflichtet die Vertragsstaaten, Verfahren für die Meldung von Störungen und unrechtmäßigen Eingriffen sowie diese vorbereitenden Handlungen einzurichten. Standard 3.5.1 Buchstabe d) fordert ein System für vertrauliche Meldungen, in dem auch Hinweise von Fluggästen, Besatzung und Bodenpersonal ausgewertet werden. Bisher war die Meldelandschaft in den Mitgliedstaaten fragmentiert; die VO 2026/247 schafft einen einheitlichen Rahmen für Erhebung, Austausch und Analyse von Sicherheitsdaten. Kern der Neuerung: Meldepflicht für Luftsicherheits-Ereignisse Das neue Kapitel 19 des Anhangs II verpflichtet Betreiber und betroffene Stellen, die für die Umsetzung des nationalen Luftsicherheitsprogramms zuständig sind, der zuständigen Behörde Informationen über Ereignisse, Störungen, unrechtmäßige Eingriffe sowie vorbereitende Handlungen innerhalb festgelegter Fristen zu melden – abgestuft nach Schwere und Unmittelbarkeit der Auswirkungen. Zusätzlich müssen Betreiber ein internes Meldesystem einrichten, das allen Mitarbeitern offensteht. Dazu gehören verantwortliche Personen oder Stellen, geschulte Meldebearbeiter, standardisierte Meldeformulare und eine gemeinsame Klassifizierung. Standardisierte Meldung nach ICAO-Muster Ereignisse sind harmonisiert über ein standardisiertes Muster zu melden. Dieses orientiert sich am ICAO-Leitfaden „Reporting of Aviation Security Occurrences and Incidents“ vom Juni 2022. Ziel ist Vergleichbarkeit der Daten auf europäischer Ebene – als Grundlage für Risikoanalysen, regulatorische Anpassungen und gemeinsame Lagebilder. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich mit Statistiken und Auswertungen über die eingegangenen Meldungen. Vertraulichkeit und Datenschutz Die in Meldungen enthaltenen Informationen sind während Verarbeitung und Speicherung zu schützen und dürfen ausschließlich Zwecken der Luftsicherheit dienen. Die Identität des Meldenden sowie der in der Meldung genannten Personen ist – vorbehaltlich nationaler Straf-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren – vertraulich zu behandeln. Damit wird der Schutz von Whistleblowern und betroffenen Mitarbeitenden ausdrücklich verankert. Weitere Anpassungen: Begriffe und Inspektionsfrequenz Neben der Meldepflicht werden zentrale Begriffsbestimmungen modernisiert – etwa „Sicherheitsmaßnahmen“, „Ereignis im Bereich der Luftsicherheit“, „Störung im Bereich der Luftsicherheit“, „Schwachstelle“, „Meldender“ oder „relevante Behörde“. Zugleich werden Anforderungen an die Häufigkeit von Flughafeninspektionen, die Klassifizierung der Einhaltung und das abgestufte Konzept der Mängelbehebung (von schriftlicher Empfehlung bis zur Sanktion) konkretisiert. Auch die Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anordnung von Mängelbehebung innerhalb festgelegter Fristen werden gestärkt. Inkrafttreten und Übergangsfristen Die Verordnung wurde am 03.02.2026 im Amtsblatt der EU (L-Reihe) veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Für die operative Einrichtung des Melde-, Klassifizierungs-, Verarbeitungs- und Speichermechanismus wurden bewusst längere Übergangsfristen vorgesehen, damit die Mitgliedstaaten und betroffenen Stellen ausreichend Zeit haben, IT-Systeme, Prozesse und Schulungen aufzubauen. Was bedeutet das für Sie? Auch wenn die VO 2026/247 primär an die Mitgliedstaaten adressiert ist, wirkt sie direkt auf alle Akteure der sicheren Lieferkette: Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte, Reglementierte und Bekannte Lieferanten sowie Transporteure werden über das nationale Programm in den neuen Meldemechanismus eingebunden. Wir empfehlen: 1. Interne Meldeprozesse für Luftsicherheits-Ereignisse aufbauen oder überarbeiten. 2. Verantwortliche Person bzw. Stelle für Meldungen benennen und schulen. 3. Standardisiertes Meldeformular und Klassifizierung im Sicherheitsprogramm verankern. 4. Vertraulichkeit und Whistleblower-Schutz in Verfahrensanweisungen abbilden. 5. Mitarbeitende sensibilisieren – auch das Bodenpersonal soll Hinweise melden können. Unsere Unterstützung Wir unterstützen Sie bei der Integration der neuen Melde- und Vertraulichkeitsanforderungen in Ihr Sicherheitsprogramm (BVSP, RBSP, Lieferanten-SP, Transporteur-SP), bei der Erstellung von Meldeformularen und Klassifizierungen sowie bei der Schulung der verantwortlichen Personen. Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, wie Sie die neuen Anforderungen aus der VO (EU) 2026/247 effizient umsetzen. Quellen (APA7) Europäische Kommission. (2026). Verordnung (EU) 2026/247 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Ersetzung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Amtsblatt der Europäischen Union, L-Serie. https://eur-lex.europa.eu/ Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. (2008). Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Amtsblatt der Europäischen Union, L 97, 72–84. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj Europäische Kommission. (2010). Verordnung (EU) Nr. 18/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2010/18/oj International Civil Aviation Organization. (o. D.). Annex 17 to the Convention on International Civil Aviation: Security – Safeguarding International Civil Aviation Against Acts of Unlawful Interference (in jeweils geltender Fassung). ICAO. International Civil Aviation Organization. (2022, Juni). Reporting of Aviation Security Occurrences and Incidents (Guidance Material). ICAO. Hinweis: Genaue CELEX-Nummer und Veröffentlichungsdatum vor weitergehender Auswertung beim Amtsblatt der EU verifizieren.