Was ist ein Bekannter Versender? Ein Bekannter Versender ist ein Unternehmen, das vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurde, Luftfracht oder Luftpost an einem sicherheitsgeschützten Standort zu sichern und in die sichere Lieferkette einzuspeisen. Die Zulassung ermöglicht es, Sendungen ohne erneute Sicherheitskontrolle durch den Reglementierten Beauftragten in den Lufttransport zu übergeben – vorausgesetzt, alle Anforderungen werden dauerhaft erfüllt. Rechtsgrundlage: DVO (EU) 2015/1998 Die Anforderungen an Bekannte Versender sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geregelt. Diese EU-Verordnung definiert detaillierte Sicherheitsmaßnahmen für die gesamte Lieferkette der Luftfracht. Für Bekannte Versender sind insbesondere die Ziffern 6.4 und 6.6 relevant, die Zulassungsvoraussetzungen, Sicherheitsprogramm und laufende Pflichten beschreiben. Das Sicherheitsprogramm (BVSP) Herzstück der Zulassung ist das Sicherheitsprogramm des Bekannten Versenders (BVSP). Es dokumentiert sämtliche sicherheitsrelevanten Prozesse am Standort und muss folgende Bereiche abdecken: Verantwortlichkeiten und Organisationsstruktur, Zugangskontrollen zu sicherheitsrelevanten Bereichen, Verfahren zur Sicherung identifizierbarer Luftfracht, Schulungskonzept für das Personal, Maßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und Abweichungen sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Das BVSP muss regelmäßig aktualisiert und an veränderte betriebliche Gegebenheiten angepasst werden. Personalanforderungen: Schulung und ZÜP Alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht benötigen eine gültige Schulung nach Ziffer 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998. Die Schulung vermittelt Kenntnisse über Bedrohungslagen, Sicherheitsverfahren und den Umgang mit verdächtigen Sendungen. Die Gültigkeit beträgt 5 Jahre. Zusätzlich ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 7 LuftSiG erforderlich. Die ZÜP muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und wird alle 5 Jahre erneuert. Physische Sicherheit am Standort Der Standort des Bekannten Versenders muss gegen unbefugten Zugriff geschützt sein. Dazu gehören: Zutrittskontrollsysteme (elektronisch oder mechanisch), definierte Sicherheitsbereiche für Luftfracht, Videoüberwachung oder regelmäßige Kontrollgänge, Besucherregelungen und Dokumentation des Zutritts. Die Maßnahmen müssen im BVSP dokumentiert und im Audit nachweisbar sein. Der Zulassungsprozess: Schritt für Schritt 1. Antragstellung beim LBA mit vollständigem BVSP 2. Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das LBA 3. Vor-Ort-Audit (EU-Validierung) durch einen LBA-Auditor 4. Bewertung: Werden alle Anforderungen erfüllt, erfolgt die Zulassung 5. Eintragung in die Union-Datenbank zur Sicherheit der Lieferkette 6. Laufende Compliance: Regelmäßige behördliche Audits und Selbstkontrollen Häufige Stolpersteine bei der Zulassung In der Praxis scheitern viele Erstanträge an vermeidbaren Fehlern: unvollständiges oder veraltetes Sicherheitsprogramm, fehlende oder abgelaufene Schulungsnachweise des Personals, unzureichende Dokumentation der Zugangskontrollen, keine klare Benennung des Sicherheitsbeauftragten oder mangelnde Kenntnis der eigenen Pflichten im operativen Betrieb. Eine professionelle Vorbereitung spart Zeit und verhindert Verzögerungen im Zulassungsverfahren. Laufende Pflichten nach der Zulassung Die Zulassung als Bekannter Versender ist kein einmaliger Akt. Unternehmen müssen dauerhaft sicherstellen, dass alle Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören: regelmäßige Aktualisierung des BVSP bei Änderungen, fristgerechte Nachschulungen des Personals, Erneuerung der ZÜP vor Ablauf, interne Qualitätskontrollen und Selbstaudits sowie Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an das LBA. Verstöße können zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen. Unsere Unterstützung für Bekannte Versender Wir begleiten Unternehmen auf dem gesamten Weg zur Zulassung und darüber hinaus: Erstellung und Prüfung Ihres Sicherheitsprogramms (BVSP), Schulung Ihres Personals nach 11.2.3.9, Benennung und Qualifizierung Ihres Sicherheitsbeauftragten nach 11.2.5, Audit-Vorbereitung und Begleitung der EU-Validierung, laufende Betreuung zur Sicherstellung Ihrer Compliance. Unser Ansatz ist praxisnah, auditfähig und auf die spezifischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten. Häufige Fragen (FAQ) Wie lange dauert das Zulassungsverfahren? Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Terminvergabe für das Audit ab. Erfahrungsgemäß dauert der Prozess zwischen 3 und 6 Monaten. Was kostet die Zulassung als Bekannter Versender? Die Gebühren des LBA für die Zulassung und die Audits sind gesetzlich geregelt. Zusätzlich entstehen Kosten für Schulungen, ZÜP und ggf. externe Beratung. Kann die Zulassung entzogen werden? Ja. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann das LBA die Zulassung aussetzen oder entziehen. Brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten? Ja. Ein Sicherheitsbeauftragter nach Ziffer 11.2.5 ist verpflichtend und muss im BVSP benannt sein. Welche Schulung braucht mein Personal? Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht benötigt eine Schulung nach 11.2.3.9. Der Sicherheitsbeauftragte benötigt eine Schulung nach 11.2.5. Quellen (APA7) Europäische Kommission. (2015). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (konsolidierte Fassung), Kapitel 6 und 11. Amtsblatt der Europäischen Union, L 299, 1–142. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02015R1998-20240901 Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt geändert worden ist. (2005). §§ 7 und 9a. https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/ Luftfahrt-Bundesamt. (o. D.). Bekannter Versender – Zulassung, Validierung und laufende Pflichten. Abgerufen am 16. Juni 2026, von https://www.lba.de/