Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit Newsletter-Meldung vom 01. Juli 2026 den offiziellen Beginn des Übergangszeitraums vom nationalen Zulassungssystem für Transporteure sicherheitskontrollierter Luftfracht und -post hin zur unionsweiten Zulassung nach Nummer 6.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bekannt gegeben. Damit konkretisiert die Behörde die bereits am 23. Mai 2024 angekündigte Anpassung des deutschen Zulassungsrechts an die unionsrechtlichen Vorgaben. Was gilt konkret? Bisherige Zulassungen als Transporteur nach nationalem Recht enden zum 31.12.2026. Wer ab dem 01.01.2027 weiterhin sicherheitskontrollierte Luftfracht oder Luftpost innerhalb der Europäischen Union befördern will, benötigt eine Zulassung nach Nummer 6.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. Die Zulassung muss beim LBA beantragt werden; die dafür erforderlichen Unterlagen stehen laut LBA ab dem 01.07.2026 im Downloadbereich der Behörde bereit. Betroffene, bisher national zugelassene Transporteure werden zusätzlich postalisch informiert. Was ändert sich inhaltlich? Die Zulassung wird künftig nicht mehr betriebsstandort-, sondern unternehmensbezogen erteilt: Alle Betriebsstandorte werden unter einer einzigen Zulassung mit einer neuen Zulassungsnummer geführt. Zusätzlich dürfen zugelassene Transporteure eine begrenzte Lagerung durchführen – etwa für die Zeit einer Umladung von Fahrzeug zu Fahrzeug an fest definierten Orten mit ausreichendem Sicherheitsniveau. Diese begrenzte Lagerung muss im Sicherheitsprogramm detailliert beschrieben und ihre logistische Notwendigkeit begründet werden. Neu ist außerdem die verbindliche Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben. Fristen und Antragstellung Das LBA erwartet zwischen dem 01.07.2026 und dem 31.12.2026 ein sehr hohes Antragsaufkommen. Für einen reibungslosen Übergang empfiehlt die Behörde, den Antrag auf Zulassung nach Nummer 6.5 – inklusive Sicherheitsprogramm sowie zugehöriger Anlagen und Anhänge – spätestens vier Monate vor dem geplanten Beginn der neuen Zulassung bzw. vor Ende der bestehenden Zulassung einzureichen. Die Anlage Cybersicherheitsprogramm kann nachgereicht werden, sollte aber möglichst zeitnah folgen. Bei kurzfristigerer Antragstellung kann eine fristgerechte Zulassung nicht gewährleistet werden. Gebühren Die Zulassung ist gemäß der aktuell gültigen Luftsicherheits-Gebührenverordnung weiterhin mit Gebühren und Auslagen des LBA verbunden. Die maßgeblichen Beträge ergeben sich aus dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 1) LuftSiGebV. Das LBA prüft laut eigener Mitteilung derzeit, ob im Zuge der Umstellung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Reduzierung oder ein Verzicht auf Gebühren und Auslagen möglich ist. Veröffentlichung während der Übergangszeit National zugelassene Transporteure verbleiben zunächst in der bekannten Liste der zugelassenen Transporteure. Sobald ein Unternehmen die Zulassung nach Nummer 6.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erhalten hat, wird es in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen. Konsequenzen für die Praxis Transporteure sollten jetzt handeln: Sicherheitsprogramm gegen die neuen Anforderungen nach Nr. 6.5 spiegeln, unternehmensweite statt standortbezogene Struktur vorbereiten, Prozesse für die begrenzte Lagerung sauber dokumentieren und Cybersicherheitsmaßnahmen an den Grundsätzen zur Cybersicherheit in der Luftfahrt (Version 3) sowie an NIS-2/NIS2UmsuCG ausrichten. Schulungsnachweise, Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG und die Anlagen zum Sicherheitsprogramm sollten vor Antragstellung auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft werden. Auch Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte sind mittelbar betroffen, da sie ausschließlich mit zugelassenen Transporteuren zusammenarbeiten dürfen. Quellen (APA7) Luftfahrt-Bundesamt. (2026, 1. Juli). Beginn des Übergangszeitraums für die europaweite Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post am 01.07.2026 (News Nr. 18). Braunschweig: LBA. Abgerufen am 1. Juli 2026, von https://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/SichereLieferkette_DE/Transporteure/Aktuelle_Informationen/Transporteure_Newsletter/Newsletter/News_18.html Europäische Kommission. (2015). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (konsolidierte Fassung). Amtsblatt der Europäischen Union, L 299, 1–142. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02015R1998-20240901 Bundesministerium des Innern und für Heimat. (2023). Luftsicherheits-Gebührenverordnung (LuftSiGebV) mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 1). Bundesgesetzblatt. https://www.gesetze-im-internet.de/luftsigebv/ Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. (2022). Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie). Amtsblatt der Europäischen Union, L 333, 80–152. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj