Worum geht es? Nummer 6.4.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 regelt für den Bekannten Versender die weiterführenden Sicherheitskontrollen, die nicht im öffentlich zugänglichen Anhang vollständig beschrieben sind, sondern dem nicht öffentlichen Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission zu entnehmen sind. Neu und operativ entscheidend: Diese ergänzenden Vorgaben gelten künftig nicht mehr nur für Reglementierte Beauftragte und Luftfahrtunternehmen, sondern erstmals auch für den Bekannten Versender. Damit benötigt jeder Bekannte Versender einen eigenen Durchführungsbeschluss – zu beantragen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 Der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 ist die als „EU restricted“ eingestufte Schwestervorschrift zur DVO (EU) 2015/1998. Er konkretisiert dort, wo der öffentliche Anhang aus Sicherheitsgründen lückenhaft bleiben muss: detaillierte Kontrollverfahren, technische Mindestanforderungen, Reaktionsabläufe und sicherheitsrelevante Schwellenwerte. Wer den Beschluss nicht hat, kann die Vorgaben aus 6.4.2.3 nicht vollständig erfüllen – und damit auch keine rechtssichere Validierung bestehen. Das Neue: Bekannter Versender wird Empfänger Bisher war der Durchführungsbeschluss in erster Linie an Reglementierte Beauftragte (RegB), Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetreiber adressiert. Bekannte Versender waren nur mittelbar betroffen – über die Anforderungen ihrer abnehmenden RegB. Mit der jüngsten Anpassung wird der Bekannte Versender erstmals direkter Adressat der ergänzenden Regelungen aus C(2015) 8005. Das bedeutet: Er muss den Beschluss kennen, umsetzen und nachweisbar in seinem Sicherheitsprogramm verankern. Beantragung beim Luftfahrt-Bundesamt Der Beschluss ist eine Verschlusssache und darf nicht frei verbreitet werden. Bekannte Versender müssen ihn deshalb formell beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anfordern. Üblicher Ablauf: schriftlicher Antrag der zulassungsverantwortlichen Stelle beim LBA; Benennung der bezugsberechtigten Personen (regelmäßig: Sicherheitsbeauftragter nach § 9a LuftSiG und benannte Stellvertretung); Nachweis der Belehrung dieser Personen und einer geeigneten Verwahrung (verschlossener Aufbewahrungsort, Zugriffskontrolle, Vernichtungs- und Rückgabepflichten); Übermittlung des Beschlusses durch das LBA auf gesichertem Weg. Pflichten im Umgang mit der Verschlusssache Mit dem Erhalt des Durchführungsbeschlusses übernehmen Bekannter Versender und benannte Personen besondere Pflichten: strikte Vertraulichkeit (keine Weitergabe an nicht berechtigte Personen); sichere physische und – soweit zulässig – digitale Aufbewahrung; lückenlose Dokumentation des Empfängerkreises; unverzügliche Meldung von Verlust, unbefugtem Zugriff oder Verdachtsfällen an das LBA; Rückgabe oder nachweisliche Vernichtung bei Personalwechsel oder Wegfall der Zulassung. Auswirkungen auf das Sicherheitsprogramm Das vorhandene Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramm ist um die Anforderungen aus C(2015) 8005 zu ergänzen – ohne den geheimhaltungsbedürftigen Inhalt selbst im Klartext zu zitieren. In der Praxis bedeutet das: Verweise auf die einschlägigen Punkte des Beschlusses, dokumentierte interne Anweisungen, Schulungsbestätigungen der betroffenen Mitarbeiter und Nachweise zur sicheren Aufbewahrung. Validierungsprüfer werden gezielt prüfen, ob der Beschluss vorliegt, bekannt ist und in die operative Praxis übersetzt wurde. Was jetzt zu tun ist Bekannte Versender sollten zeitnah folgende Schritte einleiten: Antrag auf Aushändigung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 beim Luftfahrt-Bundesamt stellen; bezugsberechtigte Personen formell benennen und belehren; sichere Verwahrung organisieren und dokumentieren; Sicherheitsprogramm überarbeiten und um die neuen Pflichten ergänzen; betroffene Mitarbeiter im Rahmen der Schulungen nach Kapitel 11 (insbesondere 11.2.3.9 / 11.2.5) auf die zusätzlichen Anforderungen vorbereiten. Fazit Mit der Erweiterung von Nummer 6.4.2.3 wird der Bekannte Versender stärker in das nicht öffentliche Regelwerk der EU-Luftsicherheit eingebunden. Der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 wird damit auch für ihn zur Pflichtlektüre – mit allen formalen Anforderungen einer Verschlusssache. Wer den Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt frühzeitig stellt und die organisatorischen Voraussetzungen schafft, vermeidet Lücken bei der nächsten Validierung und sichert die Fortsetzung des Status als Bekannter Versender. Quellen (APA7) Europäische Kommission. (2015). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (konsolidierte Fassung). Amtsblatt der Europäischen Union, L 299, 1–142. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02015R1998-20240901 Europäische Kommission. (2015). Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen im Sinne des Artikels 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (EU-Verschlusssache). Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt geändert worden ist. (2005). § 9a. https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__9a.html Luftfahrt-Bundesamt. (o. D.). Bekannter Versender – Informationen und Antragstellung. Abgerufen am 16. Juni 2026, von https://www.lba.de/