Worum geht es? Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 vom 27. Februar 2026 ändert die Europäische Kommission den Anhang der DVO (EU) 2015/1998, die den operativen Kern der zivilen Luftsicherheit in der EU bildet. Die Verordnung wurde am 02.03.2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die geänderten Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen von Bordvorräten und Flughafenlieferungen mittels Röntgen-, ETD- und EVD-Geräten (Punkte 11 und 17 des Anhangs) gelten erst ab dem 1. Oktober 2026. Hintergrund: Warum diese Novelle? Die Kommission begründet die Anpassungen mit drei Zielen: Reaktion auf veränderte Bedrohungs- und Risikolagen, Erhöhung der rechtlichen Klarheit durch Harmonisierung und Vereinheitlichung der Auslegung sowie Verlängerung von Übergangsfristen, weil noch nicht alle technischen Tests (z. B. zur ETD-Algorithmen-Modernisierung) abgeschlossen sind. Auch wenn die Verordnung von „minor amendments“ spricht, hat sie spürbare operative Auswirkungen für Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte, Reglementierte und Bekannte Lieferanten sowie Transporteure. Neuerung 1: Zugang zu Sicherheitsbereichen Die Punkte 1.2.2.2, 1.2.2.3 und 1.2.2.6 wurden präzisiert. Der Zutritt zu Sicherheitsbereichen wird klarer geregelt – unter anderem für Besatzungsmitglieder ausländischer Luftfahrtunternehmen, für Privatpiloten bei nicht-kommerziellen Flügen sowie für Fahrzeuge, die einen gültigen, dem Fahrzeug zugeordneten Ausweis vorzeigen müssen. Praktische Folge: Zutrittsprozesse und Ausweissysteme an Flughäfen müssen auf Übereinstimmung mit den neuen Regelungen geprüft werden. Neuerung 2: Hermetisch versiegelte Behälter (Punkt 6.0.9) Erstmals definiert die Verordnung den Begriff „hermetisch versiegelter Behälter“: ein Behälter, dessen Konstruktion und Versiegelung den Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Umgebung verhindert. Diese Definition ist Grundlage für die geänderten Annahme- und Kontrollpflichten bei Luftfracht (6.2.1.3), Bordvorräten (8.1.2.4) und Flughafenlieferungen (9.1.2.4). Sendungen oder Lieferungen, deren Beschaffenheit, Verpackung oder Behälter die Detektion verbotener Gegenstände behindern oder verhindern, dürfen nur unter klar definierten Bedingungen angenommen werden – etwa wenn sie von einem Bekannten Versender bzw. Bekannten Lieferanten stammen oder zusätzlichen Sicherheitskontrollen unterzogen werden. Neuerung 3: Ausländische Luftfahrtunternehmen – „Supplementary Station Procedures“ Die neuen Punkte 3.0.9 und 3.0.10 verpflichten ausländische Luftfahrtunternehmen, die Flüge von oder in einen Mitgliedstaat anbieten, schriftliche ergänzende Stationsverfahren („supplementary station procedures“) zu erstellen, umzusetzen und zu pflegen. Diese müssen die Anforderungen des nationalen Luftsicherheitsprogramms des jeweiligen Mitgliedstaates erfüllen, sofern diese nicht bereits im Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens abgedeckt sind. Die zuständige Behörde – in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt – stellt die Umsetzung sicher. Neuerung 4: Bordvorräte und Flughafenlieferungen – Kontrolltechnik Die Punkte 8.1.2.3 und 9.1.2.3 wurden für Röntgen-, ETD- und EVD-Verfahren konkretisiert. Die Kontrollverfahren sind künftig in Übereinstimmung mit Anlage 6-J des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 anzuwenden; bestimmte Verfahren dürfen nur in Kombination mit weiteren Maßnahmen eingesetzt werden. Diese Anpassungen werden ab dem 1. Oktober 2026 verbindlich – Reglementierte Lieferanten und Flughafenbetreiber haben somit eine Vorlaufzeit zur Anpassung ihrer Verfahren. Neuerung 5: Validierungen und Re-Validierungen Die Verordnung präzisiert die Validierungsintervalle: Validierungen der Bekannten Lieferanten (Bordvorräte & Flughafenanlieferungen) müssen vor der Benennung erfolgen und alle 3 Jahre wiederholt werden (8.1.4.4 & 9.1.4.4). Für Reglementierte Lieferanten gilt eine Re-Validierung in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren (9.1.3.3). Neu ist außerdem: Eine Inspektion durch die zuständige Behörde im Rahmen des nationalen Qualitätskontrollprogramms kann als Vor-Ort-Validierung anerkannt werden (8.1.4.8), sofern sie die Umsetzung des Sicherheitsprogramms vollständig abdeckt – das reduziert Doppelaudits. Neuerung 6: Streichungen und Bereinigungen Die Punkte 6.8.1.6 bis 6.8.1.9 sowie 6.8.4.10 bis 6.8.4.12 wurden gestrichen. Damit entfallen einzelne überholte Regelungen im Bereich der Luftfracht aus Drittstaaten. Betroffene Akteure sollten ihre Sicherheitsprogramme und Verfahrensanweisungen auf diese Streichungen prüfen und ggf. Verweise entfernen. Was bedeutet das für Sie? Bekannte Versender, Reglementierte Beauftragte und Lieferanten sollten ihre Sicherheitsprogramme zeitnah auf Anpassungsbedarf prüfen. Konkret empfehlen wir: 1. Definition „hermetisch versiegelter Behälter“ in interne Annahmeprozesse aufnehmen. 2. Ausweissysteme und Zutrittsregelungen auf Konformität mit den geänderten Punkten 1.2.2 prüfen. 3. Validierungs- und Re-Validierungszyklen (3-/5-Jahres-Rhythmen) im Sicherheitsprogramm festhalten. 4. Bei Bordvorräten und Flughafenlieferungen bis 01.10.2026 die geänderten Anforderungen an Röntgen-, ETD- und EVD-Verfahren umsetzen. 5. Verweise auf gestrichene Punkte (6.8.1.6–.9, 6.8.4.10–.12) aus internen Dokumenten entfernen. Unsere Unterstützung Wir unterstützen Sie bei der Analyse der Auswirkungen auf Ihr Sicherheitsprogramm, bei der Aktualisierung von BVSP, RBSP, Lieferanten-SP und Transporteur-SP sowie bei der Vorbereitung kommender LBA-Audits unter dem neuen Rechtsstand. Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, an welchen Stellen Ihr Programm konkret nachgeschärft werden muss. Quellen (APA7) Europäische Kommission. (2026). Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit. Amtsblatt der Europäischen Union, L-Serie. https://eur-lex.europa.eu/ Europäische Kommission. (2015). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (konsolidierte Fassung). Amtsblatt der Europäischen Union, L 299, 1–142. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02015R1998-20240901 Europäische Kommission. (2015). Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission vom 16. November 2015 (EU-Verschlusssache). Luftfahrt-Bundesamt. (2026). Hinweise zur DVO (EU) 2026/449. Abgerufen am 16. Juni 2026, von https://www.lba.de/ Hinweis: CELEX-Nummer und Fundstelle im Amtsblatt vor weitergehender Auswertung verifizieren.