
Cyber-Sicherheitsprogramm für die sichere Lieferkette – behördenkonform erstellt
Für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, reglementierte Lieferanten, bekannte Lieferanten und Transporteure. Gemäß DVO (EU) 2019/1583, §§ 9 / 9a LuftSiG und den BMV-Grundsätzen Version 3 (in Kraft seit 01.01.2026).
LBA-zertifizierter Ausbilder seit 2011 · selbstständig in der Luftsicherheit seit 2004
Warum jetzt – Stichtag 01.01.2026
Seit dem 01.01.2025 sind die Cybersicherheitsmaßnahmen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 (i.d.F. der DVO (EU) 2019/1583) flächendeckend verpflichtend – für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Transporteure (H), bekannte Lieferanten und reglementierte Lieferanten.
Zum 01.01.2026 setzt das Bundesministerium für Verkehr die Version 3 der „Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen\" in Kraft. Cybersicherheitsprogramme, die ab diesem Stichtag eingereicht werden, prüft die zuständige Behörde ausschließlich gegen die aktualisierten Anforderungen. Ein nach älterem Stand erstelltes Programm läuft Gefahr, in der Zulassungsprüfung oder im nächsten Audit als unvollständig bewertet zu werden – mit entsprechendem Nacharbeitungsaufwand.
Ich erstelle Ihr Programm direkt gegen den aktuellen Anforderungsrahmen und stelle die Verzahnung mit Ihrem bestehenden Luftsicherheitsprogramm sicher.
Was ich für Sie erarbeite
Prüffähig, konform zur Version 3 der Grundsätze und verzahnt mit Ihrem bestehenden Luftsicherheitsprogramm.
Bestandteile Ihres Cybersicherheitsprogramms
- Ansprechperson Cybersicherheit definieren und dokumentieren
- Registrierung im BSI-Portal (Fachverfahren „Luftsicherheit") begleiten
- Ermittlung Ihrer kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme (KIKS)
- Risikobeurteilung: Gefährdungsübersicht, Risikoeinschätzung und -bewertung mit qualitativer Matrix (60 %-Toleranzgrenze)
- Risikobehandlung: Schutzmaßnahmen mit Wirkung auf Restrisiko
- Cybersicherheitsreaktionsplan (Erkennung, Reaktion, Bewältigung, Kommunikation)
- Monitoring und Qualitätskontrollmaßnahmen zur Aktualität
- Anlage zum bestehenden Luftsicherheitsprogramm – prüffähig für die Einreichung
So arbeiten wir zusammen
Vier klar abgegrenzte Schritte – vom unverbindlichen Erstgespräch bis zur behördenfähigen Einreichung.
1. Erstgespräch
Kostenfreies Erstgespräch: Ich erfasse Ihre Rolle in der sicheren Lieferkette, den Stand Ihres bestehenden Luftsicherheitsprogramms und den Zeitrahmen. Auf dieser Basis erhalten Sie ein individuelles Angebot.
2. Bestandsaufnahme
Ermittlung Ihrer kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systeme (KIKS), Sichtung vorhandener IT- und Sicherheitsrichtlinien, Abgleich mit Version 3 der Grundsätze.
3. Programm-Erstellung
Ausarbeitung von Risikobeurteilung, Risikobehandlung, Reaktionsplan und Monitoring – als prüffähige Anlage zu Ihrem Luftsicherheitsprogramm, konform zur Version 3.
4. Übergabe & Registrierung
Übergabe der Dokumente, Begleitung bei der BSI-Portal-Registrierung sowie bei der Einreichung des ergänzten Luftsicherheitsprogramms bei der zuständigen Behörde.
Datenschutz-Kompetenz trifft Luftfrachtsicherheit
Ein Cybersicherheitsprogramm ist mehr als ein IT-Dokument: Es muss die Sprache Ihres Luftsicherheitsprogramms sprechen, LBA-prüffähig sein und gleichzeitig auf einem belastbaren Fundament aus Informationssicherheit und Datenschutz stehen. Diese Kombination bringt kaum ein reiner IT-Berater oder ein reiner Logistik-Berater mit.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO / BDSG
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO / BDSG mit fundiertem Know-how in Informationssicherheit, IT-Grundschutz und Datenschutz-Compliance.
20+ Jahre Luftfracht
Über zwei Jahrzehnte praktische Erfahrung in Luftfrachtsicherheit, Zulassungsverfahren und LBA-Audits bei RegB, BV und RegL.
M.Sc. Aviation Security
Wissenschaftlich fundierte Herangehensweise, ergänzt durch aktive Mitarbeit an branchenweit relevanten Fach- und Positionspapieren.
Für wen ist das relevant?
Die 11.2.8-Anforderungen können für unterschiedliche Rollen in der sicheren Lieferkette gelten. Den konkreten Umfang klären wir im Erstgespräch.
Reglementierter Beauftragter
Als zentraler Knoten in der sicheren Lieferkette wird das Cybersicherheitsprogramm regelmäßig in Zulassungs- und Folgeaudits geprüft.
Bekannter Versender
Der Nachweis eines dokumentierten Cybersicherheitsprogramms kann im Rahmen der behördlichen Anforderungen an Ihre Zulassung erforderlich werden.
Reglementierter Lieferant
Für Bordvorräte gelten die 11.2.8-Anforderungen analog – die Programm-Struktur unterscheidet sich in Details, nicht im Prinzip.
Bekannter Lieferant
Auch als bekannter Lieferant können Sie zur Vorlage eines Cybersicherheitsprogramms verpflichtet sein – wir prüfen Ihren konkreten Scope gemeinsam.
Transporteur (AH)
Als Transporteur mit Erklärung nach Anlage 6-E ist ein prüffähiges Cybersicherheitsprogramm Teil der laufenden Compliance.
