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    Bekannter Lieferant
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    Akteur der sicheren Lieferkette

    Bekannter Lieferant

    Stand: Mai 2026 · DVO (EU) 2015/1998 · § 9a LuftSiG

    Known Supplier – Lieferanten von Bordvorräten oder Flughafenlieferungen, die durch ein berechtigtes Unternehmen benannt wurden.

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    Was ist ein Bekannter Lieferant?

    Ein Bekannter Lieferant (engl. Known Supplier) ist ein Unternehmen, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten:

    • Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen Reglementierten Lieferanten zu liefern (jedoch nicht unmittelbar in ein Luftfahrzeug), oder
    • Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern.

    Hinweis: Der Bekannte Lieferant ist eine Unternehmensbenennung – keine persönliche Qualifikation. Für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb ist eine verantwortliche Person (analog zum Luftsicherheitsbeauftragten) zu benennen.

    Im Unterschied zum Reglementierten Lieferant darf der Bekannte Lieferant nicht direkt an ein Flugzeug liefern. Die Waren werden stattdessen an einen Reglementierten Lieferanten oder ein Luftfahrtunternehmen übergeben.

    Alle Flughafenlieferungen und Bordvorräte sind grundsätzlich vor der Verbringung in einen Sicherheitsbereich einer Kontrolle zuzuführen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Lieferung durch einen Bekannten Lieferant im Rahmen der sicheren Lieferkette erfolgt.

    Wann ist diese Seite relevant?

    Diese Rolle betrifft Unternehmen, die Bordvorräte oder Flughafenlieferungen an Luftfahrtunternehmen oder Reglementierte Lieferanten liefern – jedoch nicht direkt ans Flugzeug.

    Wann trifft diese Rolle NICHT zu?

    Rechtsgrundlage: DVO (EU) 2015/1998

    Benennungsverfahren

    Der Bekannte Lieferant wird nicht behördlich zugelassen, sondern durch ein berechtigtes Unternehmen benannt:

    • Benennung durch berechtigtes Unternehmen

      Bekannte Lieferanten können benannt werden durch: Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen (als Betreiber überlassener Bereiche) oder Reglementierte Lieferanten.

    • Verpflichtungserklärung

      Der Lieferant muss dem benennenden Unternehmen eine unterschriebene Verpflichtungserklärung vorlegen, in der er sich zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen verpflichtet.

    • Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG

      Alle Personen mit Wissen über oder Zugang zu identifizierbaren Bordvorräten/Flughafenlieferungen müssen zuverlässigkeitsüberprüft werden. Dazu zählen:

      • • Lager- und Produktionspersonal
      • • Lieferfahrer und Transportpersonal
      • • Personen, die Zugänge zu Sicherheitsbereichen vergeben
      • • EDV-Administratoren mit Zugriff auf Lieferdaten
      • • Vertriebsmitarbeiter mit Kenntnis von Lieferungen
      • • Werkschutz und Empfangspersonal
      • • Reinigungspersonal mit Zugang zu geschützten Lagern
    • Schulung des Personals

      Alle zuverlässigkeitsüberprüften Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit geschult werden.

    • Doppelrolle möglich

      Ein Bekannter Lieferant kann sowohl für Bordvorräte als auch für Flughafenlieferungen benannt sein, sofern beide Verpflichtungserklärungen unterzeichnet wurden.

    Schulungsanforderungen

    Für Personal von Bekannten Lieferanten gelten folgende Schulungsanforderungen:

    Schulung nach 11.2.3.10

    Für Personen, die Sicherheitskontrollen für Bordvorräte und Flughafenlieferungen durchführen (außer Kontrollen) oder die unbeaufsichtigten Zugang zu sicherheitskontrollierten Lieferungen haben.

    → Zur Schulung 11.2.3.10

    Schulung nach 11.2.8

    Cyber-Security-Awareness für Personal mit Zugang zu sicherheitsrelevanten IT-Systemen.

    → Zur Schulung 11.2.8

    Sicherheitsbeauftragter

    Auch Bekannte Lieferanten sollten einen verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Verpflichtungserklärung überwacht.

    Kernaufgaben des Sicherheitsbeauftragten
    • • Überwachung der Einhaltung aller Sicherheitsverfahren
    • • Sicherstellung der korrekten Schulung des Personals
    • • Koordination mit dem benennenden Unternehmen
    • • Überwachung von ZÜP und Schulungen

    Der Sicherheitsbeauftragte ist in Belangen der Luftsicherheit weisungsbefugt.

    Wann reicht Schulung – wann brauchen Sie mehr?

    Schulung reicht, wenn:

    • • Sie bereits als Bekannter Lieferant benannt sind
    • • Neue Mitarbeitende geschult werden müssen
    • • Fortbildungen für Ihr Personal fällig sind

    Beratung empfohlen, wenn:

    • • Sie erstmals als Bekannter Lieferant benannt werden möchten
    • • Die Verpflichtungserklärung vorbereitet werden muss
    • • Sicherheitsprozesse aufgebaut oder optimiert werden sollen
    • • Unsicherheit über Ihre Pflichten besteht

    Audit empfohlen, wenn:

    • • Das benennende Unternehmen eine Überprüfung verlangt
    • • Sie Ihre Prozesse vor einer Kontrolle absichern möchten

    → Zur Übersicht meiner Beratungsleistungen

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    Aktuelle Benennungsverfahren, Rechtsänderungen und Praxiswissen für Bekannte Lieferanten.

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    Beratung anfragen

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    Zuständige Behörde

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Referat S 5

    38144 Braunschweig

    regl@lba.de

    Sicherheitskultur

    Sicherheit beginnt im Kopf. Eine gelebte Sicherheitskultur schützt nicht nur die Zulassung, sondern auch Ihre Mitarbeitenden und Ihren Betrieb.

    Häufige Fragen zum Bekannten Lieferanten